RS Vwgh 2009/9/24 2009/18/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0715/62 E 12. September 1963 VwSlg 6086 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis ist zulässig. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muß das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen. Durch die Aushebung wird das Schriftstück in postalische Behandlung genommen. (Vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Band, Seite 661, 672).Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis ist zulässig. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muß das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen. Durch die Aushebung wird das Schriftstück in postalische Behandlung genommen. (Vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei. Band, Seite 661, 672).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180110.X02

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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