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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Da es nach der hg. Judikatur kein subjektives Recht auf "richtige" bzw. "gesetzmäßige" Vorschreibung von Abgaben gibt, wird durch die Formulierung des verletzten Rechtes als Recht auf "gesetzmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren" der Beschwerdepunkt nicht korrekt bezeichnet (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen von Steiner "Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe" in Holoubek/Lang,Da es nach der hg. Judikatur kein subjektives Recht auf "richtige" bzw. "gesetzmäßige" Vorschreibung von Abgaben gibt, wird durch die Formulierung des verletzten Rechtes als Recht auf "gesetzmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren" der Beschwerdepunkt nicht korrekt bezeichnet vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen von Steiner "Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe" in Holoubek/Lang,
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 und die dort unter FN 73 bis 79 referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160066.X01Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010