Index
21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §15;Rechtssatz
Kommanditisten können einer Geschäftsführungshandlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht (§ 164 UGB). Ein Kommanditist kann davon abgesehen durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung der KG berechtigt bzw. verpflichtet werden (z.B. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 146). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 148). Eine GmbH wiederum wird gem. § 18 GmbHG durch den (oder die) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dem Geschäftsführer (den Geschäftsführern) obliegt im Innenverhältnis auch die Geschäftsführung der GmbH (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 380).Kommanditisten können einer Geschäftsführungshandlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht (Paragraph 164, UGB). Ein Kommanditist kann davon abgesehen durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung der KG berechtigt bzw. verpflichtet werden (z.B. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 146). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 148). Eine GmbH wiederum wird gem. Paragraph 18, GmbHG durch den (oder die) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dem Geschäftsführer (den Geschäftsführern) obliegt im Innenverhältnis auch die Geschäftsführung der GmbH (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 380).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160061.X01Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010