RS Vwgh 2009/9/24 2009/16/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18;
NEUFÖG 1999 §5a;
NEUFÖGDV 2002 §2 Abs2;
UGB §161 Abs2;
UGB §164;
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Kommanditisten können einer Geschäftsführungshandlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht (§ 164 UGB). Ein Kommanditist kann davon abgesehen durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung der KG berechtigt bzw. verpflichtet werden (z.B. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 146). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 148). Eine GmbH wiederum wird gem. § 18 GmbHG durch den (oder die) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dem Geschäftsführer (den Geschäftsführern) obliegt im Innenverhältnis auch die Geschäftsführung der GmbH (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 380).Kommanditisten können einer Geschäftsführungshandlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht (Paragraph 164, UGB). Ein Kommanditist kann davon abgesehen durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung der KG berechtigt bzw. verpflichtet werden (z.B. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 146). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 148). Eine GmbH wiederum wird gem. Paragraph 18, GmbHG durch den (oder die) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dem Geschäftsführer (den Geschäftsführern) obliegt im Innenverhältnis auch die Geschäftsführung der GmbH (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160061.X01

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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