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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Da eine gem. § 187 ZPO vorgenommene Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Aspekte der Verfahrensökonomie (nämlich Vereinfachung, Beschleunigung bzw. Kostenersparnis) verfolgt (siehe dazu insbesondere Schragel in Fasching, Komm2 II/2 Rz 1 Abs. 2 zu § 187 ZPO), besteht die Wirkung der Verbindung auch nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Streitsachen verlieren aber damit nicht ihre Selbstständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen; auch für den Lauf von Fristen und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung von Rechtsmitteln ist die Verbindung ohne Belang (siehe dazu insbesondere die von Schragel aaO unter Rz 8 zu § 187 ZPO referierte zahlreiche zivilgerichtliche Rechtsprechung). Daraus folgt aber, dass auch im Falle des Vorliegens verbundener Rechtstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gem. § 15 Abs. 2 GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale, äußere Tatbestände stattzufinden hat (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 unter E8 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur).Da eine gem. Paragraph 187, ZPO vorgenommene Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Aspekte der Verfahrensökonomie (nämlich Vereinfachung, Beschleunigung bzw. Kostenersparnis) verfolgt (siehe dazu insbesondere Schragel in Fasching, Komm2 II/2 Rz 1 Absatz 2, zu Paragraph 187, ZPO), besteht die Wirkung der Verbindung auch nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Streitsachen verlieren aber damit nicht ihre Selbstständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen; auch für den Lauf von Fristen und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung von Rechtsmitteln ist die Verbindung ohne Belang (siehe dazu insbesondere die von Schragel aaO unter Rz 8 zu Paragraph 187, ZPO referierte zahlreiche zivilgerichtliche Rechtsprechung). Daraus folgt aber, dass auch im Falle des Vorliegens verbundener Rechtstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale, äußere Tatbestände stattzufinden hat vergleiche dazu z.B. die bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 unter E8 zu Paragraph eins, GGG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160147.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010