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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0171 uva.). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. dazu insbesondere das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2007/16/0153 sowie die Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/16/0296, unter Berufung auf das Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0308).Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0171 uva.). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll vergleiche dazu insbesondere das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2007/16/0153 sowie die Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/16/0296, unter Berufung auf das Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160138.X01Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010