RS Vwgh 2009/9/24 2007/18/0674

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0089 E 16. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180674.X02

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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