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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Obgleich dem Fremden als Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde trifft (Hinweis E 30. März 2004, 2003/06/0043) und er auch den Nachweis zu erbringen hat, dass der weitere Asylantrag tatsächlich bei der Asylbehörde eingebracht worden ist (Hinweis B 13. März 2007, 2005/18/0217), kann allein auf Grund der Mitteilung der Erstbehörde in der Berufungsvorlage, dass der besagte Antrag im "AIS" nicht aufscheinen würde, nicht der Schluss gezogen werden, dass kein den Fremden betreffendes Asylverfahren anhängig ist. Dazu bedürfte es weiterer Ermittlungen wie zB einer Anfrage bei der Behörde, bei der der Fremde den Asylantrag seinem Vorbringen zufolge eingebracht hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180669.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009