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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §292 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0652Rechtssatz
Da die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") nicht berücksichtigen, dass sich die Gesamtbedürfnisse von Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten verringern, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, kann das Existenzminimum in einem solchen Fall nicht auf die Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Es ist "nicht zu berücksichtigen". Es besteht des Weiteren auch keine Grundlage dafür, zum Einkommen, das dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, die an die Unterhaltsberechtigten geleisteten Wohnkosten ("Wert der vollen freien Station" iSd § 292 Abs. 3 ASVG) hinzuzurechnen (vgl. E 4. April 2009, 2008/22/0711).Da die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") nicht berücksichtigen, dass sich die Gesamtbedürfnisse von Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten verringern, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, kann das Existenzminimum in einem solchen Fall nicht auf die Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Es ist "nicht zu berücksichtigen". Es besteht des Weiteren auch keine Grundlage dafür, zum Einkommen, das dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, die an die Unterhaltsberechtigten geleisteten Wohnkosten ("Wert der vollen freien Station" iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) hinzuzurechnen vergleiche E 4. April 2009, 2008/22/0711).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180651.X03Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010