RS Vwgh 2009/9/25 2006/18/0451

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Veröffentlicht am 25.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0117 E 18. Mai 2006 RS 1 (Hier: Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" in Kenntnis der mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe des Fremden war.)

Stammrechtssatz

Aus § 61 iVm § 54 Abs 1 FrPolG 2005 ergibt sich, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Grund eines Sachverhalts, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Behörde bekannt geworden ist.Aus Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 ergibt sich, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Grund eines Sachverhalts, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Behörde bekannt geworden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006180451.X01

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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