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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0117 E 18. Mai 2006 RS 1 (Hier: Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" in Kenntnis der mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe des Fremden war.)Stammrechtssatz
Aus § 61 iVm § 54 Abs 1 FrPolG 2005 ergibt sich, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Grund eines Sachverhalts, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Behörde bekannt geworden ist.Aus Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 ergibt sich, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Grund eines Sachverhalts, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Behörde bekannt geworden ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180451.X01Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.12.2009