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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0211 B 27. Jänner 2010 2009/21/0210 B 27. Jänner 2010 2009/21/0212 B 27. Jänner 2010 2008/21/0634 B 25. Februar 2010 2009/21/0150 B 27. Jänner 2010 2009/21/0149 B 27. Jänner 2010 2009/21/0152 B 27. Jänner 2010Rechtssatz
§ 57 FrPolG 2005 stellt eine Regelung betreffend den Inhalt der Entscheidung der Berufungsbehörde dar, die nach der in den Materialien (952 BlgNR XXII. GP 99) ausdrücklich dargelegten Absicht des Gesetzgebers allein dem Zweck dient, über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf die Folgen des § 73 Abs. 1 FrPolG 2005 abzusprechen. Kann der bekämpfte Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aber diese Aufgabe nicht erfüllen, dann ist der angefochtene Bescheid insoweit wirkungslos. Einer Entscheidung des VwGH über die dagegen erhobene Beschwerde käme somit nur noch abstrakt-theoretische Bedeutung zu, weil der Fremde auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht besser gestellt wäre.Paragraph 57, FrPolG 2005 stellt eine Regelung betreffend den Inhalt der Entscheidung der Berufungsbehörde dar, die nach der in den Materialien (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 99) ausdrücklich dargelegten Absicht des Gesetzgebers allein dem Zweck dient, über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf die Folgen des Paragraph 73, Absatz eins, FrPolG 2005 abzusprechen. Kann der bekämpfte Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aber diese Aufgabe nicht erfüllen, dann ist der angefochtene Bescheid insoweit wirkungslos. Einer Entscheidung des VwGH über die dagegen erhobene Beschwerde käme somit nur noch abstrakt-theoretische Bedeutung zu, weil der Fremde auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht besser gestellt wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210151.X03Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010