Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0211 B 27. Jänner 2010 2009/21/0210 B 27. Jänner 2010 2009/21/0212 B 27. Jänner 2010 2008/21/0634 B 25. Februar 2010 2009/21/0150 B 27. Jänner 2010 2009/21/0149 B 27. Jänner 2010 2009/21/0152 B 27. Jänner 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0646 B 29. September 2009 RS 1Stammrechtssatz
Im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 wurde ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. In diesem Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt (Hinweis B 22. Jänner 2009, 2008/21/0294; B 29. September 2009, 2009/21/0128), es sei denn der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der in § 73 Abs. 1 FrPolG 2005 angeordneten einjährigen "Sperrwirkung", aufzeigen (vgl. B 29. September 2009, 2009/21/0151).Im ersten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG 2005 wurde ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach Paragraph 73, FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. In diesem Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt (Hinweis B 22. Jänner 2009, 2008/21/0294; B 29. September 2009, 2009/21/0128), es sei denn der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der in Paragraph 73, Absatz eins, FrPolG 2005 angeordneten einjährigen "Sperrwirkung", aufzeigen vergleiche B 29. September 2009, 2009/21/0151).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210151.X02Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010