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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hatte die Behörde nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher - im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 83 Abs 4 letzter Satz FrPolG 2005) - zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden (Hinweis E 17. Juli 2008, 2008/21/0407).Hatte die Behörde nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher - im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 83, Absatz 4, letzter Satz FrPolG 2005) - zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden (Hinweis E 17. Juli 2008, 2008/21/0407).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210046.X02Im RIS seit
06.11.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011