RS Vwgh 2009/9/29 2009/21/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
FrPolG 2005 §83;

Rechtssatz

Hatte die Behörde nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher - im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 83 Abs 4 letzter Satz FrPolG 2005) - zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden (Hinweis E 17. Juli 2008, 2008/21/0407).Hatte die Behörde nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher - im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 83, Absatz 4, letzter Satz FrPolG 2005) - zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden (Hinweis E 17. Juli 2008, 2008/21/0407).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210046.X02

Im RIS seit

06.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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