Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0070 B 14. Mai 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61 a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den VwGH zu begründen.Eine unrichtige positive Belehrung nach Paragraph 61, a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den VwGH zu begründen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210546.X03Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011