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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/18/0688 E 29. September 2009Rechtssatz
Die Kärntner Landesregierung vermittelte durch die Anwesenheit uniformierter Beamter und eines Beamten in Zivil den Fremden bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen - ungeachtet der (bei einer Gesamtbetrachtung: nur zum Schein gestellten) Frage nach der Freiwilligkeit - im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt und nicht etwa der behördlich angeforderte Bus wieder abgezogen werde, zumal die Fremden Asylwerber waren, auf die gerade die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck einer Befolgungspflicht verstärkt auszulösen vermag. Dass sich die Sicherheitsorgane bloß passiv verhalten und an der Verbringung nicht mitgewirkt haben, ändert - unter den besonderen Umständen des Falles - nichts am Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 1824/08). Die Beamten der Bundespolizeidirektion haben dabei zwar aus objektiver Sicht im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG 1991) bzw. zum präventiven Rechtsschutz (Gefahrenabwehr iSd § 20 SPG 1991) die Kompetenz der Sicherheitsbehörde wahrgenommen. Der hier zu beurteilende Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt resultierte aber nicht unmittelbar aus dem Hilfseinsatz der genannten Polizeibeamten, sondern war bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen das Resultat der von der Kärntner Landesregierung geschaffenen Gesamtsituation, in der die passive Anwesenheit der Polizeibeamten nur einer unter mehreren sachverhaltsmäßig ausschlaggebenden Faktoren war. Der gegenständliche Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher nicht den Organen der Sicherheitspolizei, sondern der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung zuzurechnen. Die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens ergibt sich daraus, dass die Kärntner Landesregierung mit der von ihr geschaffenen Situation und dem dadurch auf die Fremden ausgeübten Zwang, ihre persönlichen Fahrnisse in einen Koffer zu packen, einen Bus zu besteigen und die Fahrt zu einem bestimmten Ort anzutreten, ohne rechtliche Grundlage in deren persönliche Freiheit eingegriffen hat (Art. 5 MRK sowie Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988).Die Kärntner Landesregierung vermittelte durch die Anwesenheit uniformierter Beamter und eines Beamten in Zivil den Fremden bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen - ungeachtet der (bei einer Gesamtbetrachtung: nur zum Schein gestellten) Frage nach der Freiwilligkeit - im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt und nicht etwa der behördlich angeforderte Bus wieder abgezogen werde, zumal die Fremden Asylwerber waren, auf die gerade die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck einer Befolgungspflicht verstärkt auszulösen vermag. Dass sich die Sicherheitsorgane bloß passiv verhalten und an der Verbringung nicht mitgewirkt haben, ändert - unter den besonderen Umständen des Falles - nichts am Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 1824/08). Die Beamten der Bundespolizeidirektion haben dabei zwar aus objektiver Sicht im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung (Paragraph 19, SPG 1991) bzw. zum präventiven Rechtsschutz (Gefahrenabwehr iSd Paragraph 20, SPG 1991) die Kompetenz der Sicherheitsbehörde wahrgenommen. Der hier zu beurteilende Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt resultierte aber nicht unmittelbar aus dem Hilfseinsatz der genannten Polizeibeamten, sondern war bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen das Resultat der von der Kärntner Landesregierung geschaffenen Gesamtsituation, in der die passive Anwesenheit der Polizeibeamten nur einer unter mehreren sachverhaltsmäßig ausschlaggebenden Faktoren war. Der gegenständliche Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher nicht den Organen der Sicherheitspolizei, sondern der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung zuzurechnen. Die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens ergibt sich daraus, dass die Kärntner Landesregierung mit der von ihr geschaffenen Situation und dem dadurch auf die Fremden ausgeübten Zwang, ihre persönlichen Fahrnisse in einen Koffer zu packen, einen Bus zu besteigen und die Fahrt zu einem bestimmten Ort anzutreten, ohne rechtliche Grundlage in deren persönliche Freiheit eingegriffen hat (Artikel 5, MRK sowie Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180687.X05Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013