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L92402 Betreuung Grundversorgung KärntenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/18/0688 E 29. September 2009Rechtssatz
Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) steht dem Betroffenen eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken (Hinweis B VfGH 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geschlossen werden muss, ist eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (Hinweis B 23. Februar 2000, 99/03/0123; B 19. März 2009, 2009/18/0060).Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) steht dem Betroffenen eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken (Hinweis B VfGH 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt, die durch eine Beschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden muss, ist eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (Hinweis B 23. Februar 2000, 99/03/0123; B 19. März 2009, 2009/18/0060).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180687.X03Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013