Index
E3L E06300000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL;Rechtssatz
Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B 14. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom 9. August 2004, AW 2004/04/0032, und B 21. August 2009, AW 2009/04/0062, und 18. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Art. 3 Abs. 1 bis zum 20. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20. 12. 2007, S. 31, nach deren 3. bzw. 27. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B 14. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom 9. August 2004, AW 2004/04/0032, und B 21. August 2009, AW 2009/04/0062, und 18. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Artikel 3, Absatz eins bis zum 20. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20. 12. 2007, Sitzung 31, nach deren 3. bzw. 27. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040030.A01Im RIS seit
05.01.2010Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010