RS Vwgh 2009/9/30 AW 2009/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2009
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Index

E3L E06300000
E3L E06302000
E3L E06303000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL;
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992;
32007L0066 Nov-31989L0665/31992L0013;
BVergG 2006 §103 Abs6;
BVergG 2006 §25 Abs3;
BVergG 2006 §27;
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 27 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B 14. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom 9. August 2004, AW 2004/04/0032, und B 21. August 2009, AW 2009/04/0062, und 18. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Art. 3 Abs. 1 bis zum 20. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20. 12. 2007, S. 31, nach deren 3. bzw. 27. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B 14. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom 9. August 2004, AW 2004/04/0032, und B 21. August 2009, AW 2009/04/0062, und 18. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Artikel 3, Absatz eins bis zum 20. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20. 12. 2007, Sitzung 31, nach deren 3. bzw. 27. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040030.A01

Im RIS seit

05.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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