TE Vwgh Beschluss 1992/7/1 92/01/0587

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;

Norm

StPO 1975 §29;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des F in S, gegen die Staatsanwaltschaft Korneuburg und andere nicht näher bezeichnete Behörden, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Unter dem Betreff "Beschwerde gegen die Staatsanwälte des Kreisgerichtes Korneuburg" und nach andeutungsweiser Darlegung eines Sachverhaltes, der - soweit erkennbar - eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit "den Hausherren" betrifft, stellt der Beschwerdeführer folgende "Anträge":

"1.

Die Prüfung meiner Anzeigen und deren Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg und deren Ratskammer.

2.

Die übervorteilende Handhabung der Hausherren sowie die freundschaftliche Befugnis des Rechtsanwaltes Dr. K., mir Schaden zufügen zu dürfen.

3.

Den Vorfall vom 23. April 1992 wobei Herr H. mich tätlich bedrohte, seine Kollegen des Polizeikommisariates S. mir das Götz-Zitat sagte.

4.

Die Polizei der Stadt S. wegen Einseitigkeit und Halbherzigkeit, insbesondere die Beamten mit oben genannter Personalnummer, wegen Befangenheit und Unterstützung, des Dienstes zu entheben.

5.

den Rechtsanwalt Dr. K. wegen Verleumdung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Verbreitung von diskriminierenden Äußerungen sowie Setzung von schikanösen Maßnahmen die Betreibung einer Rechtsanwaltskanzlei zu untersagen."

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Beschuldigungen zu prüfen und dies einem unabhängigen Senat zur Beurteilung vorzulegen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die oben wiedergegebenen "Anträge" des Beschwerdeführers fallen unter keinen der angeführten Zuständigkeitstatbestände.

Zu 1.: Weder die Handhabung der der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozeßordnung zustehenden Antrags- und Verfolgungsrechte noch die Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 324, 325 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu 2. und 3.: Den dort angeführten "Anträgen" kann weder ein Zusammenhang mit einem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungshandeln noch ein konkretes Begehren entnommen werden.

Zu 4. und 5.: Der Verwaltungsgerichtshof ist im Sinne der oben dargestellten Zuständigkeitsnormen weder für die "Dienstenthebung von Polizeibeamten" noch für die "Untersagung des Betriebes einer Rechtsanwaltskanzlei" zuständig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010587.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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