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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §273;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0068 E 20. März 2013Rechtssatz
Mit der besonderen Stellung eines statt des Gemeinschuldners "als Partei des Verfahrens" zu behandelnden Masseverwalters (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, und im Anschluss daran etwa den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061) ist die gesetzliche Vertretung durch einen Sachwalter nicht vergleichbar. Durch die Zustellung an die Sachwalterin wurde die Erledigung daher wirksam als Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, sondern von der belangten Behörde inhaltlich in Behandlung zu nehmen gewesen wäre. (Im vorliegenden Fall beantragte Martina B., vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Sachwalterin, beim Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In den Antragsformularen war Martina B. als antragstellende Person und die Sachwalterin als deren Vertreterin angeführt. Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid war an Martina B. gerichtet und wurde der Sachwalterin zugestellt. Martina B. erhob dagegen, vertreten durch die Sachwalterin, Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Die erstinstanzliche Erledigung hätte zwar an Martina B. nicht wirksam zugestellt werden können, war aber an sie - als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte - zu richten.)Mit der besonderen Stellung eines statt des Gemeinschuldners "als Partei des Verfahrens" zu behandelnden Masseverwalters vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, und im Anschluss daran etwa den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061) ist die gesetzliche Vertretung durch einen Sachwalter nicht vergleichbar. Durch die Zustellung an die Sachwalterin wurde die Erledigung daher wirksam als Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, sondern von der belangten Behörde inhaltlich in Behandlung zu nehmen gewesen wäre. (Im vorliegenden Fall beantragte Martina B., vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Sachwalterin, beim Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In den Antragsformularen war Martina B. als antragstellende Person und die Sachwalterin als deren Vertreterin angeführt. Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid war an Martina B. gerichtet und wurde der Sachwalterin zugestellt. Martina B. erhob dagegen, vertreten durch die Sachwalterin, Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Die erstinstanzliche Erledigung hätte zwar an Martina B. nicht wirksam zugestellt werden können, war aber an sie - als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte - zu richten.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130114.X01Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013