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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10;Rechtssatz
Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 (die nach § 12 Abs. 12 leg.cit. auf Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sinngemäß anzuwenden ist) führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung (vgl. z.B. Ruppe, UStG 19943, § 12 Tz. 216). Der Ausgleich des Vorsteuerabzuges wird erst bei der Steuerfestsetzung für jenes Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sich die Verhältnisse gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben (vgl. z.B. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 12 Anm. 564).Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 (die nach Paragraph 12, Absatz 12, leg.cit. auf Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sinngemäß anzuwenden ist) führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung vergleiche z.B. Ruppe, UStG 19943, Paragraph 12, Tz. 216). Der Ausgleich des Vorsteuerabzuges wird erst bei der Steuerfestsetzung für jenes Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sich die Verhältnisse gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben vergleiche z.B. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Paragraph 12, Anmerkung 564).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130174.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010