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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0002 E 2. Februar 2000 RS 1 (Hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Nach der Systematik der GewO 1994 ist nämlich die Erwartung, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen ist. Strebt hingegen der Betroffene eine Gewerbeberechtigung erst an, so ist ihm bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Nachsicht von dem gegen ihn gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ex lege bestehenden Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen.Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 von dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Nach der Systematik der GewO 1994 ist nämlich die Erwartung, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen ist. Strebt hingegen der Betroffene eine Gewerbeberechtigung erst an, so ist ihm bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Nachsicht von dem gegen ihn gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ex lege bestehenden Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040262.X02Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013