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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0121 E 3. September 2008 RS 2 (Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz in Klammer)Stammrechtssatz
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0080, mwN). (Hier: Die Beschwerde kann schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten solche besonderen Umstände nicht dartun: Der handelsrechtliche Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer einer GmbH, S, hat in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 in etwa 1.000 Fällen seine Befugnis, Überprüfungsplaketten nach § 57a KFG auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er solche Plaketten für Fahrzeuge ausstellte, ohne diese Fahrzeuge vorher überprüft zu haben. Nicht einmal zwei Jahre nach der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat S mehr als 70 Blanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hat, an sich gebracht und einige dieser Plaketten an Fahrzeugen von Kunden angebracht, obwohl er die Befugnis zur Anbringung derartiger Plaketten - auf Grund der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - nicht mehr besaß.)Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0080, mwN). (Hier: Die Beschwerde kann schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten solche besonderen Umstände nicht dartun: Der handelsrechtliche Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer einer GmbH, S, hat in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 in etwa 1.000 Fällen seine Befugnis, Überprüfungsplaketten nach Paragraph 57 a, KFG auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er solche Plaketten für Fahrzeuge ausstellte, ohne diese Fahrzeuge vorher überprüft zu haben. Nicht einmal zwei Jahre nach der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat S mehr als 70 Blanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hat, an sich gebracht und einige dieser Plaketten an Fahrzeugen von Kunden angebracht, obwohl er die Befugnis zur Anbringung derartiger Plaketten - auf Grund der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - nicht mehr besaß.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040262.X01Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013