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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §38 Abs1;Rechtssatz
Als Gewerbetreibender nach § 38 Abs. 2 und damit auch nach § 57 Abs. 5 GewO 1994 ist daher nur eine Person zu verstehen, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (§ 38 Abs. 1 GewO 1994) oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes ausübt (vgl. zu letzterem die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 327, Rz. 5 zu § 38 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Als Gewerbetreibender nach Paragraph 38, Absatz 2 und damit auch nach Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 ist daher nur eine Person zu verstehen, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994) oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes ausübt vergleiche zu letzterem die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 327, Rz. 5 zu Paragraph 38, GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040213.X04Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013