Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §38 Abs2;Rechtssatz
Die Anzeigepflicht nach § 57 Abs. 5 GewO 1994 trifft nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur den Gewerbetreibenden (arg.: "Die Gewerbetreibenden"). Gewerbetreibender ist nach § 38 Abs. 2 GewO 1994 der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten.Die Anzeigepflicht nach Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 trifft nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur den Gewerbetreibenden (arg.: "Die Gewerbetreibenden"). Gewerbetreibender ist nach Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040213.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013