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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §51;Rechtssatz
Eine Aufwandersatzverpflichtung von Mitgliedern einer Bürgerinitiative, die mangels wirksamer Vertretung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, kommt nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0529). Eine Ersatzpflicht der ohne entsprechende Vertretungsmacht als Vertreter aufgetretenen Personen ist im VwGG nicht vorgesehen. Insoweit kann daher niemand zum Aufwandersatz verpflichtet werden.Eine Aufwandersatzverpflichtung von Mitgliedern einer Bürgerinitiative, die mangels wirksamer Vertretung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, kommt nicht in Betracht vergleiche den hg. Beschluss vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0529). Eine Ersatzpflicht der ohne entsprechende Vertretungsmacht als Vertreter aufgetretenen Personen ist im VwGG nicht vorgesehen. Insoweit kann daher niemand zum Aufwandersatz verpflichtet werden.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040017.X04Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011