RS Vwgh 2009/10/6 2009/04/0017

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Veröffentlicht am 06.10.2009
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Eine Aufwandersatzverpflichtung von Mitgliedern einer Bürgerinitiative, die mangels wirksamer Vertretung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, kommt nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0529). Eine Ersatzpflicht der ohne entsprechende Vertretungsmacht als Vertreter aufgetretenen Personen ist im VwGG nicht vorgesehen. Insoweit kann daher niemand zum Aufwandersatz verpflichtet werden.Eine Aufwandersatzverpflichtung von Mitgliedern einer Bürgerinitiative, die mangels wirksamer Vertretung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, kommt nicht in Betracht vergleiche den hg. Beschluss vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0529). Eine Ersatzpflicht der ohne entsprechende Vertretungsmacht als Vertreter aufgetretenen Personen ist im VwGG nicht vorgesehen. Insoweit kann daher niemand zum Aufwandersatz verpflichtet werden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040017.X04

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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