RS Vwgh 2009/10/6 2009/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0143 E 26. April 2007 RS 1 (Hier: nur der erste Satz ohne Klammer; ohne den fallspezifischen Klammerzusatz)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 1186 ff, Rz. 9 zu § 356, zitierte hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Nachbarn haben in der mündlichen Verhandlung unter anderem die "Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Gefährdung durch Staub infolge der unbefestigten Oberflächen im Betriebsgelände sowie des im Anschluss daran befindlichen Grundstückes" beantragt. Dieses Vorbringen enthält nicht den bloßen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, sondern wird damit auch hinreichend deutlich klargestellt, dass die Nachbarn durch den beantragten Gewinnungsbetriebsplan eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch Staub befürchten. Damit haben die Nachbarn im Hinblick auf § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG rechtserhebliche Einwendungen erhoben.)Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 1186 ff, Rz. 9 zu Paragraph 356,, zitierte hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Nachbarn haben in der mündlichen Verhandlung unter anderem die "Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Gefährdung durch Staub infolge der unbefestigten Oberflächen im Betriebsgelände sowie des im Anschluss daran befindlichen Grundstückes" beantragt. Dieses Vorbringen enthält nicht den bloßen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, sondern wird damit auch hinreichend deutlich klargestellt, dass die Nachbarn durch den beantragten Gewinnungsbetriebsplan eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch Staub befürchten. Damit haben die Nachbarn im Hinblick auf Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG rechtserhebliche Einwendungen erhoben.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040017.X03

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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