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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gerichtshof des öffentlichen Rechts gemäß Art. 129 B-VG (neben den unabhängigen Verwaltungssenaten) zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Er ist keine - im Instanzenzug anrufbare - Verwaltungsbehörde. Eine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren gilt daher nicht auch als Bevollmächtigung zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 171 wiedergegebene hg. Judikatur).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gerichtshof des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 129, B-VG (neben den unabhängigen Verwaltungssenaten) zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Er ist keine - im Instanzenzug anrufbare - Verwaltungsbehörde. Eine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren gilt daher nicht auch als Bevollmächtigung zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid vergleiche etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 171 wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040017.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011