TE Vwgh Beschluss 1992/7/1 92/01/0176

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des R in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1992, Zl. 4.320.941/1-111/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Juni 1991 abgewiesen worden ist und daß die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 1992 als unbegründet abgewiesen hat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die am 21. Februar 1992 eingebrachte Beschwerde hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Folge mit Schriftsatz vom 10. Juni 1992 darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Berufung am 27. April 1992 zurückgezogen habe.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag und "eine allfällig gegen einen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid erhobene Berufung" anläßlich einer Vorsprache bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 27. April 1992 - durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt - zurückgezogen. Durch diese Erklärung hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde weggefallen ist.

Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen` Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0094). W i e n , am 1. Juli 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010176.X00

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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