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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0215 E 5. November 2009Rechtssatz
Nach § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes gilt § 3 Abs. 1 FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insoweit gleichen Rechtslage des § 3 Abs. 2 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1977 bereits im Erkenntnis vom 7. Juni 2001, 98/15/0025, dargelegt, dass der in § 3 Abs. 2 FLAG geforderte ständige Aufenthalt im Bundesgebiet dem ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht und es dabei auf die körperliche Anwesenheit ankommt. Damit wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einen "berechtigten Aufenthalt" abgestellt, weshalb es in jenem Beschwerdefall auf das Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht ankam. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178, zum insoweit vergleichbaren Tatbestand des ständigen Aufenthaltes in § 5 Abs. 3 FLAG wieder klargestellt, dass auch dieser ständige Aufenthalt dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthaltes um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt (in jenem Beschwerdefall war lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden) nicht ausschlaggebend ist. Die im hier vorliegenden Fall vertretene Ansicht, ein ständiger Aufenthalt der Asylwerberin im Bundesgebiet sei nicht gegeben, weil der Aufenthalt als Asylwerberin nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel beruhe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des ständigen Aufenthaltes in § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes ebenfalls dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht und daher das Argument des Fehlens eines zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels unerheblich ist.Nach Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes gilt Paragraph 3, Absatz eins, FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insoweit gleichen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1977, bereits im Erkenntnis vom 7. Juni 2001, 98/15/0025, dargelegt, dass der in Paragraph 3, Absatz 2, FLAG geforderte ständige Aufenthalt im Bundesgebiet dem ständigen Aufenthalt iSd Paragraph 26, Absatz 2, BAO entspricht und es dabei auf die körperliche Anwesenheit ankommt. Damit wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einen "berechtigten Aufenthalt" abgestellt, weshalb es in jenem Beschwerdefall auf das Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht ankam. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178, zum insoweit vergleichbaren Tatbestand des ständigen Aufenthaltes in Paragraph 5, Absatz 3, FLAG wieder klargestellt, dass auch dieser ständige Aufenthalt dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd Paragraph 26, Absatz 2, BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthaltes um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt (in jenem Beschwerdefall war lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden) nicht ausschlaggebend ist. Die im hier vorliegenden Fall vertretene Ansicht, ein ständiger Aufenthalt der Asylwerberin im Bundesgebiet sei nicht gegeben, weil der Aufenthalt als Asylwerberin nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel beruhe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des ständigen Aufenthaltes in Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes ebenfalls dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd Paragraph 26, Absatz 2, BAO entspricht und daher das Argument des Fehlens eines zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels unerheblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160208.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010