RS Vwgh 2009/10/12 2009/16/0085

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO NÖ 1977 §57 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7;

Rechtssatz

Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. 2006/13/0197), zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. 2006/13/0197), zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160085.X03

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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