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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichRechtssatz
Bei Auslegung des § 18 NÖ LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. beispielsweise das zum gleich lautenden § 18 WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0189).Bei Auslegung des Paragraph 18, NÖ LAO ist - ebenso wie bei jener des Paragraph 20, BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen vergleiche beispielsweise das zum gleich lautenden Paragraph 18, WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160085.X02Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010