Index
23/01 KonkursordnungNorm
BAO §229;Rechtssatz
9 Abs. 2 KO soll (lediglich) sicherstellen, dass die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klagsführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Anspruch während des Verfahrens bzw. vor Ablauf der Klagefrist verjährt, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, bleibt die Verjährung unterbrochen, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach § 110 Abs. 2 KO nicht verpflichtet ist (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Tz 7 f zu § 9 KO). Im Beschwerdefall wurden die vom Finanzamt im Konkurs über das Vermögen der GmbH angemeldeten Abgabenforderungen durch den Masseverwalter bestritten. Es handelt sich bei den hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers der GmbH relevanten Beträgen um bereits vollstreckbare Abgabenforderungen. Deren Bestreitung durch den Masseverwalter hat daher an der Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist nichts geändert, sodass diese nach Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses neu zu laufen begonnen hat. Die Verjährungsfrist hat im Beschwerdefall jeweils mit Ablauf der Jahre 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996 zu laufen begonnen. Durch die 1996 erfolgten Anmeldungen dieser Abgabenschuldigkeiten im Konkurs der GmbH wurde deren Verjährung (hinsichtlich der Jahre 1991, 1994 und 1995) unterbrochen. Mit Rechtskraft des Beschlusses vom 28. Dezember 2001 über die Konkursaufhebung hat die fünfjährige Verjährungsfrist (Rückstandsausweise begründen keine Judikatsschuld; vgl. OGH EvBl 1964/242) neu zu laufen begonnen.9 Absatz 2, KO soll (lediglich) sicherstellen, dass die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klagsführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Anspruch während des Verfahrens bzw. vor Ablauf der Klagefrist verjährt, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, bleibt die Verjährung unterbrochen, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach Paragraph 110, Absatz 2, KO nicht verpflichtet ist vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Tz 7 f zu Paragraph 9, KO). Im Beschwerdefall wurden die vom Finanzamt im Konkurs über das Vermögen der GmbH angemeldeten Abgabenforderungen durch den Masseverwalter bestritten. Es handelt sich bei den hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers der GmbH relevanten Beträgen um bereits vollstreckbare Abgabenforderungen. Deren Bestreitung durch den Masseverwalter hat daher an der Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist nichts geändert, sodass diese nach Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses neu zu laufen begonnen hat. Die Verjährungsfrist hat im Beschwerdefall jeweils mit Ablauf der Jahre 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996 zu laufen begonnen. Durch die 1996 erfolgten Anmeldungen dieser Abgabenschuldigkeiten im Konkurs der GmbH wurde deren Verjährung (hinsichtlich der Jahre 1991, 1994 und 1995) unterbrochen. Mit Rechtskraft des Beschlusses vom 28. Dezember 2001 über die Konkursaufhebung hat die fünfjährige Verjährungsfrist (Rückstandsausweise begründen keine Judikatsschuld; vergleiche OGH EvBl 1964/242) neu zu laufen begonnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160084.X02Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015