RS Vwgh 2009/10/13 2009/17/0200

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §241 Abs1;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rückzahlungsantrag nach § 188 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, ist kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/15/0201 sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242; zu § 188 TLAO ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. 98/16/0297 = VwSlg 7384 F/1999). Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden.Ein Rückzahlungsantrag nach Paragraph 188, Absatz eins, der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, ist kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/15/0201 sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242; zu Paragraph 188, TLAO ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. 98/16/0297 = VwSlg 7384 F/1999). Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170200.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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