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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0122 B 26. April 1996 RS 1Stammrechtssatz
Ein durch die Verzichtsleistung gem § 34 Abs 1 lit d RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt. Eine von ihm unterfertigte VwGH-Beschwerde oder Mängelbehebung trägt somit keine Unterschrift eines Rechtanwaltes iSd § 24 Abs 2 VwGG, die formellen Voraussetzungen einer VwGH-Beschwerde sind damit nicht erfüllt (hier: Die Beschwerdeergänzung entbehrt der Unterschrift eines eingetragenen Rechtsanwaltes, sodaß dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde).Ein durch die Verzichtsleistung gem Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt. Eine von ihm unterfertigte VwGH-Beschwerde oder Mängelbehebung trägt somit keine Unterschrift eines Rechtanwaltes iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, die formellen Voraussetzungen einer VwGH-Beschwerde sind damit nicht erfüllt (hier: Die Beschwerdeergänzung entbehrt der Unterschrift eines eingetragenen Rechtsanwaltes, sodaß dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde).
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170183.X01Im RIS seit
09.04.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010