Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0156 2009/17/0155Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078 = VwSlg 15156 A/1999) ist der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der erstinstanzlichen Behörde gerechnet werden konnte.Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078 = VwSlg 15156 A/1999) ist der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der erstinstanzlichen Behörde gerechnet werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170154.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010