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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/18/0373 AW 2009/18/0372Rechtssatz
Zurückweisung - Ausweisung - Bei Anträgen nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG 2005 sieht das Gesetz - wie sich aus § 44b NAG 2005 ergibt - der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ausdrücklich vor. Liegt zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG 2005 keiner der in § 44b Abs. 1 NAG 2005 genannten Umstände vor - also keine rechtskräftige Ausweisung (Z. 1), keine rechtskräftige Feststellung, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Z. 2), und keine Feststellung der Sicherheitsdirektion, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Z. 3) - so ordnet § 44b Abs. 2 iVm § 25 Abs. 2 NAG 2005 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und - für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst - die Einstellung des Niederlassungsverfahrens an (vgl. ErlRV 88 BlgNR 24. GP 13; zur Verknüpfung der Unzulässigkeit einer Ausweisung einerseits mit dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben andererseits E 31. März 2008, 2008/18/0094). Liegt hingegen zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG 2005 einer der in § 44b Abs. 1 NAG 2005 genannten Umstände vor, so ordnet § 44b Abs. 1 NAG 2005 die Zurückweisung des betreffenden Antrags als unzulässig an. In Fällen, in denen die Ausweisung lediglich deshalb zulässig war, weil die Voraussetzungen für eine (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung einer gegen Art. 8 MRK verstoßenden Wartezeit nicht vorlagen (vgl. E 31. März 2008, 2008/18/0094), kann auf Grund eines gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland gestellten Antrags ein Aufenthaltstitel zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 erteilt werden. Auch bei Anträgen nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 sieht das Gesetz - wie sich aus § 44 Abs. 4 letzter Satz iVm § 44b Abs. 2 NAG 2005 ergibt - die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ausdrücklich vor. § 44 Abs. 4 letzter Satz iVm § 44b Abs. 2 und § 25 Abs. 2 NAG 2005 ordnet auch bei einem solchen Antrag die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und - für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst - die Einstellung des Niederlassungsverfahrens an. Liegt zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 bereits einer der in § 44b Abs. 1 NAG 2005 genannten Umstände vor, so sieht der Wortlaut des § 44b Abs. 1 NAG 2005 allerdings nicht vor, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 durch die dargestellten Regelungen insgesamt auf Fälle beschränkt würde, in denen die Fremdenpolizeibehörde von ihrem Ermessen zur Erlassung einer Ausweisung keinen Gebrauch machen und eine Legalisierung des Aufenthalts ermöglichen will, würde dies an der Zulässigkeit einer Ausweisung nichts ändern, zumal es nicht um ein aus Art. 8 MRK ableitbares Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, für das der VfGH ausgesprochen hat, es ist aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig, lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen (Hinweis E VfGH 27. Juni 2008, G 246, 247/07).Zurückweisung - Ausweisung - Bei Anträgen nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 sieht das Gesetz - wie sich aus Paragraph 44 b, NAG 2005 ergibt - der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ausdrücklich vor. Liegt zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 keiner der in Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 genannten Umstände vor - also keine rechtskräftige Ausweisung (Ziffer eins,), keine rechtskräftige Feststellung, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 2,), und keine Feststellung der Sicherheitsdirektion, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 3,) - so ordnet Paragraph 44 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und - für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst - die Einstellung des Niederlassungsverfahrens an vergleiche ErlRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13; zur Verknüpfung der Unzulässigkeit einer Ausweisung einerseits mit dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Privat- und Familienleben andererseits E 31. März 2008, 2008/18/0094). Liegt hingegen zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 einer der in Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 genannten Umstände vor, so ordnet Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 die Zurückweisung des betreffenden Antrags als unzulässig an. In Fällen, in denen die Ausweisung lediglich deshalb zulässig war, weil die Voraussetzungen für eine (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung einer gegen Artikel 8, MRK verstoßenden Wartezeit nicht vorlagen vergleiche E 31. März 2008, 2008/18/0094), kann auf Grund eines gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 im Ausland gestellten Antrags ein Aufenthaltstitel zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 erteilt werden. Auch bei Anträgen nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 sieht das Gesetz - wie sich aus Paragraph 44, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 ergibt - die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ausdrücklich vor. Paragraph 44, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 ordnet auch bei einem solchen Antrag die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und - für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst - die Einstellung des Niederlassungsverfahrens an. Liegt zum Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 bereits einer der in Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 genannten Umstände vor, so sieht der Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 allerdings nicht vor, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 durch die dargestellten Regelungen insgesamt auf Fälle beschränkt würde, in denen die Fremdenpolizeibehörde von ihrem Ermessen zur Erlassung einer Ausweisung keinen Gebrauch machen und eine Legalisierung des Aufenthalts ermöglichen will, würde dies an der Zulässigkeit einer Ausweisung nichts ändern, zumal es nicht um ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, für das der VfGH ausgesprochen hat, es ist aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig, lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen (Hinweis E VfGH 27. Juni 2008, G 246, 247/07).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensrecht Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180371.A04Im RIS seit
05.01.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013