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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/18/0373 AW 2009/18/0372Rechtssatz
Zurückweisung - Ausweisung - Mit einer rechtskräftigen Ausweisung wird - unbeschadet der §§ 57 und 59 FrPolG 2005 - bindend für die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung ausgesprochen, dass ein Fremder aus dem Bundesgebiet auszureisen hat, sodass weder in einem anschließenden Niederlassungsverfahren, noch in einem anschließenden Verfahren, das der Durchsetzung der Ausweisung dient, die rechtskräftig entschiedene Frage nochmals aufgegriffen und - sei es auch nur als Vorfrage iSd § 38 AVG - gegenteilig dahin entschieden werden könnte, dass der Fremde bis zur Entscheidung über einen bestimmten Antrag doch nicht auszureisen hätte. Sollte sich daher ein anhängiges Verfahren nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 mit einer Ausreiseverpflichtung nicht vereinbaren lassen, so muss dies bereits im Ausweisungsverfahren und nicht erst in einem allfälligen Verfahren über die Abschiebung berücksichtigt werden.Zurückweisung - Ausweisung - Mit einer rechtskräftigen Ausweisung wird - unbeschadet der Paragraphen 57 und 59 FrPolG 2005 - bindend für die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung ausgesprochen, dass ein Fremder aus dem Bundesgebiet auszureisen hat, sodass weder in einem anschließenden Niederlassungsverfahren, noch in einem anschließenden Verfahren, das der Durchsetzung der Ausweisung dient, die rechtskräftig entschiedene Frage nochmals aufgegriffen und - sei es auch nur als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG - gegenteilig dahin entschieden werden könnte, dass der Fremde bis zur Entscheidung über einen bestimmten Antrag doch nicht auszureisen hätte. Sollte sich daher ein anhängiges Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 mit einer Ausreiseverpflichtung nicht vereinbaren lassen, so muss dies bereits im Ausweisungsverfahren und nicht erst in einem allfälligen Verfahren über die Abschiebung berücksichtigt werden.
Schlagworte
Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180371.A02Im RIS seit
05.01.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013