RS Vwgh 2009/10/14 AW 2009/18/0371

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §57;
FrPolG 2005 §59;
NAG 2005 §44 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/18/0373 AW 2009/18/0372

Rechtssatz

Zurückweisung - Ausweisung - Mit einer rechtskräftigen Ausweisung wird - unbeschadet der §§ 57 und 59 FrPolG 2005 - bindend für die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung ausgesprochen, dass ein Fremder aus dem Bundesgebiet auszureisen hat, sodass weder in einem anschließenden Niederlassungsverfahren, noch in einem anschließenden Verfahren, das der Durchsetzung der Ausweisung dient, die rechtskräftig entschiedene Frage nochmals aufgegriffen und - sei es auch nur als Vorfrage iSd § 38 AVG - gegenteilig dahin entschieden werden könnte, dass der Fremde bis zur Entscheidung über einen bestimmten Antrag doch nicht auszureisen hätte. Sollte sich daher ein anhängiges Verfahren nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 mit einer Ausreiseverpflichtung nicht vereinbaren lassen, so muss dies bereits im Ausweisungsverfahren und nicht erst in einem allfälligen Verfahren über die Abschiebung berücksichtigt werden.Zurückweisung - Ausweisung - Mit einer rechtskräftigen Ausweisung wird - unbeschadet der Paragraphen 57 und 59 FrPolG 2005 - bindend für die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung ausgesprochen, dass ein Fremder aus dem Bundesgebiet auszureisen hat, sodass weder in einem anschließenden Niederlassungsverfahren, noch in einem anschließenden Verfahren, das der Durchsetzung der Ausweisung dient, die rechtskräftig entschiedene Frage nochmals aufgegriffen und - sei es auch nur als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG - gegenteilig dahin entschieden werden könnte, dass der Fremde bis zur Entscheidung über einen bestimmten Antrag doch nicht auszureisen hätte. Sollte sich daher ein anhängiges Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 mit einer Ausreiseverpflichtung nicht vereinbaren lassen, so muss dies bereits im Ausweisungsverfahren und nicht erst in einem allfälligen Verfahren über die Abschiebung berücksichtigt werden.

Schlagworte

Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180371.A02

Im RIS seit

05.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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