RS Vwgh 2009/10/14 2009/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Das gebührende Überstundenentgelt ist im Spruch des Bescheides betragsmäßig zu bemessen und nicht über ein Bemessungselement, das in der Begründung des Bescheides - nachvollziehbar - darzulegen ist, abzusprechen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120038.X01

Im RIS seit

06.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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