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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das gebührende Überstundenentgelt ist im Spruch des Bescheides betragsmäßig zu bemessen und nicht über ein Bemessungselement, das in der Begründung des Bescheides - nachvollziehbar - darzulegen ist, abzusprechen.
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120038.X01Im RIS seit
06.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009