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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 idF 1972/214;Rechtssatz
Bei der in § 16 GehG 1956 geregelten Überstundenvergütung handelt es sich um eine in Abhängigkeit von der Zahl geleisteter Überstunden und dem Gehalt zu errechnende Nebengebühr; auch bei einer Pauschalierung von Überstundenvergütung wäre auf diese Parameter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die von § 2 Abs. 1 Z. 1 NGZG 1971 (Stammfassung) erfassten Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1 bis 3 GehG 1956 (idF vor BGBl. Nr. 214/1972). Geldleistungen in der Höhe eines Anteiles an Erlösen aus durchgeführten technischen Prüftätigkeiten können daher keinesfalls als auf Überstundenvergütungen im Sinne des § 16 GehG 1956 (bzw. von Mehrleistungsvergütungen im genannten Sinn) gewidmete Zahlungen angesehen werden (zur mangelnden Gebührlichkeit vergleichbarer Zahlungen und deren fehlender Charakter als Nebengebühr im Verständnis des § 15 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972 bzw. der früheren Rechtslage und deren Nichterfassung durch Art. XII der 47. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, vgl. auch insbesondere das hg. E vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212 = VwSlg. 13.173 A/1990).Bei der in Paragraph 16, GehG 1956 geregelten Überstundenvergütung handelt es sich um eine in Abhängigkeit von der Zahl geleisteter Überstunden und dem Gehalt zu errechnende Nebengebühr; auch bei einer Pauschalierung von Überstundenvergütung wäre auf diese Parameter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NGZG 1971 (Stammfassung) erfassten Mehrleistungsvergütungen nach Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GehG 1956 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,). Geldleistungen in der Höhe eines Anteiles an Erlösen aus durchgeführten technischen Prüftätigkeiten können daher keinesfalls als auf Überstundenvergütungen im Sinne des Paragraph 16, GehG 1956 (bzw. von Mehrleistungsvergütungen im genannten Sinn) gewidmete Zahlungen angesehen werden (zur mangelnden Gebührlichkeit vergleichbarer Zahlungen und deren fehlender Charakter als Nebengebühr im Verständnis des Paragraph 15, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, bzw. der früheren Rechtslage und deren Nichterfassung durch Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, vergleiche auch insbesondere das hg. E vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212 = VwSlg. 13.173 A/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X07Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016