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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §2 Abs3;Rechtssatz
Von den Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden ist die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (zu der dabei von der Pensionsbehörde einzuhaltenden Vorgangsweise vgl. das hg. E vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085).Von den Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden ist die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (zu der dabei von der Pensionsbehörde einzuhaltenden Vorgangsweise vergleiche das hg. E vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X06Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016