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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Neben der Frage der Umrechnung kann auch der Charakter einer tatsächlich bezogenen Nebengebühr als anspruchsbegründend sowie die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen wurden, zwischen Dienstbehörde und Beamten strittig sein. Da - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, ausgeführt hat - die Pensionsbehörde Nebengebührenwerte, die weder festgehalten noch bescheidförmig festgestellt oder gutgeschrieben sind, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigen darf, besteht in einem solchen Streitfall auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X05Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016