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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Aufhebung der beiden letzten Sätze des § 2 Abs. 4 NGZG 1971 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 hat sich an dieser Rechtslage nur insofern etwas geändert, als die bis dahin vorgesehene amtswegige Einholung eines Anerkenntnisses des Beamten mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der weiteren Bestreitung ebenso entfiel wie die Pflicht der Behörde, bei fehlendem Anerkenntnis von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Demgegenüber gilt aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der genannten Novellierung, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung nicht ausgeschlossen.Durch die Aufhebung der beiden letzten Sätze des Paragraph 2, Absatz 4, NGZG 1971 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, hat sich an dieser Rechtslage nur insofern etwas geändert, als die bis dahin vorgesehene amtswegige Einholung eines Anerkenntnisses des Beamten mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der weiteren Bestreitung ebenso entfiel wie die Pflicht der Behörde, bei fehlendem Anerkenntnis von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Demgegenüber gilt aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der genannten Novellierung, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X04Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016