RS Vwgh 2009/10/14 2009/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
NGZG 1971 §2 Abs4 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §2 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der beiden letzten Sätze des § 2 Abs. 4 NGZG 1971 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 hat sich an dieser Rechtslage nur insofern etwas geändert, als die bis dahin vorgesehene amtswegige Einholung eines Anerkenntnisses des Beamten mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der weiteren Bestreitung ebenso entfiel wie die Pflicht der Behörde, bei fehlendem Anerkenntnis von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Demgegenüber gilt aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der genannten Novellierung, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung nicht ausgeschlossen.Durch die Aufhebung der beiden letzten Sätze des Paragraph 2, Absatz 4, NGZG 1971 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, hat sich an dieser Rechtslage nur insofern etwas geändert, als die bis dahin vorgesehene amtswegige Einholung eines Anerkenntnisses des Beamten mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der weiteren Bestreitung ebenso entfiel wie die Pflicht der Behörde, bei fehlendem Anerkenntnis von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Demgegenüber gilt aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der genannten Novellierung, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X04

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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