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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §2 Abs2 idF 1994/665;Rechtssatz
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Festhalten von Nebengebührenwerten ist - von dem Ausnahmefall der Nichtzahlbarstellung abgesehen -, dass der Beamte sie tatsächlich "bezogen" hat. Dies folgt auch klar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz NGZG 1971, und zwar sowohl in der Stammfassung dieses Satzes (vgl. auch die Gesetzesmaterialien hiezu, 20 BlgNR 13. GP 7) als auch in seiner Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 bzw. nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, sowie nunmehr aus § 59 Abs. 3 erster Satz PG 1965. Die Feststellung von Nebengebührenwerten für Nebengebühren, die der Beamte nicht tatsächlich bezogen hat, mögen sie ihm auch gebührt haben, konnte somit mit einem Bescheid nach § 2 Abs. 4 letzter Satz NGZG 1971 nicht erzwungen werden.Voraussetzung für die Verpflichtung zum Festhalten von Nebengebührenwerten ist - von dem Ausnahmefall der Nichtzahlbarstellung abgesehen -, dass der Beamte sie tatsächlich "bezogen" hat. Dies folgt auch klar aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz NGZG 1971, und zwar sowohl in der Stammfassung dieses Satzes vergleiche auch die Gesetzesmaterialien hiezu, 20 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 7) als auch in seiner Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, bzw. nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, sowie nunmehr aus Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz PG 1965. Die Feststellung von Nebengebührenwerten für Nebengebühren, die der Beamte nicht tatsächlich bezogen hat, mögen sie ihm auch gebührt haben, konnte somit mit einem Bescheid nach Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz NGZG 1971 nicht erzwungen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X03Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016