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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Liquidierung von Nebengebühren sind die Feststellung der Gebührlichkeit einer Nebengebühr, Feststellungen über die Frage, ob der Liquidierung der Nebengebühr das Liquidierungshindernis der Verjährung entgegen steht oder nicht und - erforderlichenfalls als Ergebnis solcher Feststellungsverfahren - die Liquidierungsklage nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof (dieser Gesamtvorgang wird in den Materialien zur Novellierung des § 2 Abs. 4 NGZG 1971 durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, 1258 BlgNR 20. GP 67, untechnisch als "Leistungsverfahren" bezeichnet). Hievon zu unterscheiden sind der in § 2 Abs. 4 letzter Satz NGZG 1971 in der Stammfassung vorgesehene Feststellungsbescheid betreffend die Summe der Nebengebührenwerte sowie weiters der in § 13 Abs. 2 letzter Satz NGZG 1971 vorgesehene Bescheid betreffend die Feststellung der Gutschrift von Nebengebührenwerten im Verständnis des Abs. 1 leg. cit.Entscheidungen im Zusammenhang mit der Liquidierung von Nebengebühren sind die Feststellung der Gebührlichkeit einer Nebengebühr, Feststellungen über die Frage, ob der Liquidierung der Nebengebühr das Liquidierungshindernis der Verjährung entgegen steht oder nicht und - erforderlichenfalls als Ergebnis solcher Feststellungsverfahren - die Liquidierungsklage nach Artikel 137, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof (dieser Gesamtvorgang wird in den Materialien zur Novellierung des Paragraph 2, Absatz 4, NGZG 1971 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, 1258 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 67, untechnisch als "Leistungsverfahren" bezeichnet). Hievon zu unterscheiden sind der in Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz NGZG 1971 in der Stammfassung vorgesehene Feststellungsbescheid betreffend die Summe der Nebengebührenwerte sowie weiters der in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz NGZG 1971 vorgesehene Bescheid betreffend die Feststellung der Gutschrift von Nebengebührenwerten im Verständnis des Absatz eins, leg. cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120005.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016