RS Vwgh 2009/10/14 2009/08/0150

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch telefonische Erhebungen vorzunehmen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080150.X03

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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