RS Vwgh 2009/10/14 2009/08/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0247 E 20. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung gelten im Leistungsverfahren der Arbeitsämter (nunmehr: des Arbeitsmarktservice) unter anderem das Prinzip der Amtswegigkeit, der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daher obliegt es dem Arbeitsmarktservice, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Dabei erstreckt sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung aller unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. das Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0188, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung gelten im Leistungsverfahren der Arbeitsämter (nunmehr: des Arbeitsmarktservice) unter anderem das Prinzip der Amtswegigkeit, der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daher obliegt es dem Arbeitsmarktservice, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Dabei erstreckt sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung aller unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise vergleiche das Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0188, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080150.X02

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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