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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Eine allfällige Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers (hier: in Bezug auf Schmerzen im Sprunggelenk) zwischen dem Ruhestandsversetzungszeitpunkt und der Begutachtung hat für die Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 außer Betracht zu bleiben.Eine allfällige Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers (hier: in Bezug auf Schmerzen im Sprunggelenk) zwischen dem Ruhestandsversetzungszeitpunkt und der Begutachtung hat für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120203.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009