Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §25 idF 2001/I/059;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall bestand keine Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001. § 279 Abs. 4 BSVG ist daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden. § 25 Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 kommt auf Grund des § 86 Abs. 4 Bewertungsgesetz in der Fassung dieser Novelle nur dann zur Anwendung, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte stattfindet, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betrifft. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall liegt der Einheitswert unterhalb der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 150.- (hier bei EUR 145,35). Daher ist im vorliegenden Fall lediglich § 279 Abs. 5 BSVG heranzuziehen, wonach in jedem Fall eine Abrundung auf volle EUR 100,-- stattzufinden hat. Es trifft zwar zu, dass damit die in den Materialien zu § 25 des Bewertungsgesetzes (Hinweis 590 Blg NR XXI. GP) angesprochene Berücksichtigung der vormaligen sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertgrenze von S 2.000,-- nicht in vollem Maß gegeben ist. Dies trifft auf Fälle zu, in denen am 31. Dezember 2001 keine Versicherungspflicht bestanden hat und auch noch keine Vorschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte gemäß der Neufassung des § 25 Bewertungsgesetz stattgefunden hat. Bedenken ob der Sachlichkeit dieser Regelung ergeben sich jedoch schon deshalb nicht, als die exakte Umrechnung (die im Übrigen auch und jedenfalls die vormalige Einheitswertgrenze "berücksichtigt") des seinerzeit maßgeblichen Einheitswertes von S 2.000,-- den Betrag von EUR 145,35 und somit einen Betrag unterhalb der nunmehr maßgebenden Versicherungsgrenze von EUR 150,-- ergibt.Im vorliegenden Fall bestand keine Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001. Paragraph 279, Absatz 4, BSVG ist daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Paragraph 25, Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, kommt auf Grund des Paragraph 86, Absatz 4, Bewertungsgesetz in der Fassung dieser Novelle nur dann zur Anwendung, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte stattfindet, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betrifft. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall liegt der Einheitswert unterhalb der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 150.- (hier bei EUR 145,35). Daher ist im vorliegenden Fall lediglich Paragraph 279, Absatz 5, BSVG heranzuziehen, wonach in jedem Fall eine Abrundung auf volle EUR 100,-- stattzufinden hat. Es trifft zwar zu, dass damit die in den Materialien zu Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes (Hinweis 590 Blg NR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode angesprochene Berücksichtigung der vormaligen sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertgrenze von S 2.000,-- nicht in vollem Maß gegeben ist. Dies trifft auf Fälle zu, in denen am 31. Dezember 2001 keine Versicherungspflicht bestanden hat und auch noch keine Vorschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte gemäß der Neufassung des Paragraph 25, Bewertungsgesetz stattgefunden hat. Bedenken ob der Sachlichkeit dieser Regelung ergeben sich jedoch schon deshalb nicht, als die exakte Umrechnung (die im Übrigen auch und jedenfalls die vormalige Einheitswertgrenze "berücksichtigt") des seinerzeit maßgeblichen Einheitswertes von S 2.000,-- den Betrag von EUR 145,35 und somit einen Betrag unterhalb der nunmehr maßgebenden Versicherungsgrenze von EUR 150,-- ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080207.X01Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010