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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Feststellungsverjährung kann dem Beitragsmithaftenden gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin zu laufen beginnen (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223). Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG kann aber nur gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit nicht schon wegen Fristablaufes uneinbringlich geworden) ist (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223).Die Feststellungsverjährung kann dem Beitragsmithaftenden gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin zu laufen beginnen (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223). Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann aber nur gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit nicht schon wegen Fristablaufes uneinbringlich geworden) ist (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080038.X05Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018