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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gegenüber dem Haftungspflichtigen kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG besteht (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223; mit einem rechtskräftigen Bescheid wäre dieser Streit aber allenfalls erledigt). Im Übrigen kann die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, d.h. als feststeht, dass Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009).Gegenüber dem Haftungspflichtigen kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG besteht (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223; mit einem rechtskräftigen Bescheid wäre dieser Streit aber allenfalls erledigt). Im Übrigen kann die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, d.h. als feststeht, dass Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080038.X04Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018