RS Vwgh 2009/10/14 2008/08/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
VwRallg;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Gegenüber dem Haftungspflichtigen kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG besteht (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223; mit einem rechtskräftigen Bescheid wäre dieser Streit aber allenfalls erledigt). Im Übrigen kann die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, d.h. als feststeht, dass Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009).Gegenüber dem Haftungspflichtigen kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG besteht (Hinweis E 1. April 2009, 2008/08/0223; mit einem rechtskräftigen Bescheid wäre dieser Streit aber allenfalls erledigt). Im Übrigen kann die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, d.h. als feststeht, dass Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080038.X04

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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