RS Vwgh 2009/10/14 2008/08/0038

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §321;
ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 321 heute
  2. ASVG § 321 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 321 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 321 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ASVG § 321 gültig von 01.01.2003 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  6. ASVG § 321 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 321 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Ermittlungen und die Beitragsprüfungen im Wege der Verwaltungshilfe von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und nicht von der Tiroler Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sind, liegt keine Rechtsverletzung vor. Wesentlich ist lediglich, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist. Dem von der Beitragsvorschreibung Betroffenen gegenüber ist allein durch den Umstand, dass eine andere Gebietskrankenkasse die Erhebungen durchgeführt und die Beitragsprüfungen vorgenommen hat als jene, die zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, auch keine Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 321 ASVG eine gegenseitige Verwaltungshilfe der Versicherungsträger ausdrücklich vorsieht und daher einschlägige Erhebungen, die von einem anderen als dem bescheiderlassenden Versicherungsträger gepflogen werden, jedenfalls verjährungsunterbrechend sind.Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Ermittlungen und die Beitragsprüfungen im Wege der Verwaltungshilfe von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und nicht von der Tiroler Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sind, liegt keine Rechtsverletzung vor. Wesentlich ist lediglich, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist. Dem von der Beitragsvorschreibung Betroffenen gegenüber ist allein durch den Umstand, dass eine andere Gebietskrankenkasse die Erhebungen durchgeführt und die Beitragsprüfungen vorgenommen hat als jene, die zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, auch keine Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 321, ASVG eine gegenseitige Verwaltungshilfe der Versicherungsträger ausdrücklich vorsieht und daher einschlägige Erhebungen, die von einem anderen als dem bescheiderlassenden Versicherungsträger gepflogen werden, jedenfalls verjährungsunterbrechend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080038.X01

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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