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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §321;Rechtssatz
Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Ermittlungen und die Beitragsprüfungen im Wege der Verwaltungshilfe von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und nicht von der Tiroler Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sind, liegt keine Rechtsverletzung vor. Wesentlich ist lediglich, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist. Dem von der Beitragsvorschreibung Betroffenen gegenüber ist allein durch den Umstand, dass eine andere Gebietskrankenkasse die Erhebungen durchgeführt und die Beitragsprüfungen vorgenommen hat als jene, die zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, auch keine Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 321 ASVG eine gegenseitige Verwaltungshilfe der Versicherungsträger ausdrücklich vorsieht und daher einschlägige Erhebungen, die von einem anderen als dem bescheiderlassenden Versicherungsträger gepflogen werden, jedenfalls verjährungsunterbrechend sind.Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Ermittlungen und die Beitragsprüfungen im Wege der Verwaltungshilfe von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und nicht von der Tiroler Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sind, liegt keine Rechtsverletzung vor. Wesentlich ist lediglich, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist. Dem von der Beitragsvorschreibung Betroffenen gegenüber ist allein durch den Umstand, dass eine andere Gebietskrankenkasse die Erhebungen durchgeführt und die Beitragsprüfungen vorgenommen hat als jene, die zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, auch keine Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 321, ASVG eine gegenseitige Verwaltungshilfe der Versicherungsträger ausdrücklich vorsieht und daher einschlägige Erhebungen, die von einem anderen als dem bescheiderlassenden Versicherungsträger gepflogen werden, jedenfalls verjährungsunterbrechend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080038.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018